Statuten

 

 

 

I. Name und Sitz des Vereins

 

 

 

§1

Unter dem Namen Leichtathletik-Club Dübendorf (LCD) mit Sitz in Dübendorf, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB.

 

 

 

II. Zweck und Stellung des Vereins

 

 

 

§2

Der LCD hat zum Zweck, die Leichtathletik zu fördern und unter den Mitgliedern eine flotte und echte Kameradschaft zu pflegen. Er kann in anderen Sportarten Mannschaften stellen.

 

Breitensportlern soll Gelegenheit gegeben werden, sich im LCD im gewünschten Masse körperlich zu betätigen.

 

Der Verein orientiert sich an den Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic und dem Bundesamt für Sport (BASPO).

 

 

 

§3

Der LCD ist Mitglied des Schweizerischen Leichtathletikverbandes, was zugleich die Mitgliedschaft beim Zürcher Leichtathletikverband bedeutet. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Schweizerischen Leichtathletikverbandes und des Zürcher Leichtathletikverband und ihrer zuständigen Organe, sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

III. Finanzen

 

 

 

§4

Zur Bestreitung der finanziellen Verpflichtungen erhebt der Verein von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Er kann zudem einen Helferbeitrag, erheben. Die Höhe beider Beträge wird von der Generalversammlung  bestimmt.

 

Vorstands-, Frei- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Helfer, welchen 1 Einsatz für den LCD geleistet haben, sind vom Helferbeitrag befreit.

 

 

Weitere Einnamequellen sind:

 

  • Gönnerbeiträge
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • sonstige Zuwendungen

 

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

IV. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

§5

Der Leichtathletik-Club Dübendorf besteht aus Junioren- (U14, U16, U18, U20), Aktiv-, Senioren-, Ehren- und Passiv-Mitgliedern, beiderlei Geschlechts.

 

 

 

§6

Jedem Mitglied stehen Trainingsmöglichkeiten offen, ausgenommen Passiv-Mitglieder.

 

 

 

§7

Jedes Mitglied, ausser den beitragsfreien Mitgliedern ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

 

 

§8

Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn bis zur ordentlichen Generalversammlung keine schriftliche Mitteilung (Austritt) durch das Mitglied erfolgt. Erfolgt ein Austritt nach der Generalversammlung ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

 

 

§9

Es versteht sich von selbst, dass sich die Mitglieder jederzeit sportlich und kameradschaftlich verhalten.

 

 

 

§10

Mitglieder, die gegen §9 verstossen, können durch Generalversammlungsbeschluss einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf Antrag des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden.

 

 

 

V. Organisation

 

 

 

§11

Die Organe des LCD sind:

 

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

 

§12

Die Generalversammlung findet alljährlich im Januar statt (Rechnungsjahr 01.01. – 31.12.) und erledigt folgende Geschäfte:

 

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Protokolls
  • Jahresbericht des Präsidenten und der technischen Leitung
  • Festsetzung der Beiträge und  Budget
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Saisonplanung
  • allfällige Statutenänderungen und Anträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern (durch Zweidrittelstimm-Mehrheit)
  • Verschiedenes

 

Mitglieder ab 16 Jahren haben das Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder ab 18 Jahren sind wählbar

 

 

 

§13

Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich eine Generalversammlung einzuberufen.

 

 

 

§14

Der Vorstand kann in speziellen Fällen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

 

 

§15

Wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, muss der Vorstand innert 4 Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

 

 

§16

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative mehr.

 

 

 

§17

Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so hat der Präsident den Stichentscheid.

 

 

 

§18

Die ordentliche Generalversammlung wählt für die Leitung des Clubs durch offene oder geheime Abstimmung einen Vorstand, der aus 5 – 8 Mitgliedern besteht. Die technische Leitung hat im Vorstand eine Stimme. Sie kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Gewählt wird er für die Dauer von 2 Jahren mit steter Wiederwählbarkeit, wobei nach folgendem Wahlmodus verfahren wird:

 

In ungeraden Jahren werden Präsident, Kassier und die Beisitzer,

 

in geraden Jahren Vizepräsident, Aktuar und technische Leitung gewählt.

 

Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.

 

Gesuche um Rücktritt aus dem Vorstand sind dem Präsidenten bis spätestens 30. November schriftlich einzureichen.

 

 

 

§19

Die Trainer werden durch den Vorstand bestätigt. Die Entlassung eines Trainers hat durch Vorstandsbeschluss zu erfolgen.

 

 

 

§20

Der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Interessen des Vereins gegenüber Drittpersonen und leitet die Sitzungen und die Generalversammlung. Er führt zusammen mit dem Aktuar, dem Kassier oder der technischen Leitung gemeinsam die rechtsgültige Unterschrift des Vereins.

 

 

§21

Im Kassawesen haben nur die gemeinsamen Unterschriften des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten und des Kassiers Rechtsgültigkeit.

 

 

 

§22

Publikationen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular oder im amtlichen Anzeiger. Wichtige Publikationen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular.

 

 

 

§23

Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.

 

 

 

§24

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Nach 3 Jahren scheidet das amtsälteste Mitglied aus, worauf die anderen nachrücken und ein Ersatzmitglied neu zu wählen ist.

 

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

 

 

§25

Die Auflösung des Leichtathletik-Clubs Dübendorf kann nur an einer im voraus zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

 

Das Barvermögen ist für die Dauer von 10 Jahren bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale Dübendorf zu deponieren, um bei einer eventuellen Neugründung wieder verfügbar zu sein. Danach fällt das Vermögen einem bei der Auflösung bestimmten wohltätigen Zweck zu.

 

 

 

§26

Vorstehende Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 24. Januar 1966 angenommen worden. Seither sind von der Generalversammlung diverse Statutenänderungen beschlossen worden, letztmals die Statutenänderung vom 23. Januar 2015, an der Generalversammlung vom 23. Januar 2015.

 

 

 

Dübendorf, 22. Januar 2021

 

 

 

 

LEICHTATHLETIK-CLUB DÜBENDORF