Statuten
30. Januar 2026
Im Leichtathletik-Club Dübendorf sind Gemeinschaft, Sport und Respekt wichtig. Unsere Regeln sorgen für ein faires und harmonisches Vereinsleben. Sie sagen, wie wir miteinander umgehen, Entscheidungen treffen und unsere Ziele erreichen. Wir fördern die Leichtathletik, pflegen Kameradschaft und achten ethische Werte. Alle, die unsere Leidenschaft für den Sport teilen, sind willkommen. Wir sorgen dafür, dass sich jede*r wohlfühlen und engagieren kann.

Name und Sitz des Vereins
§1
Unter dem Namen Leichtathletik-Club Dübendorf (LCD), mit Sitz in Dübendorf, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB.

Zweck des Vereins
§2
Der LCD hat zum Zweck, die Leichtathletik zu fördern und unter den Mitglieder eine flotte und echte Kameradschaft zu pflegen.
Er kann in anderen Sportarten Einzelathlet und Mannschaften stellen.

Mitgliedschaften des LCD in Verbänden
und Organisationen
§3
Der LCD ist Mitglied des Nationalen Leichtathletikverbandes (Swiss Athletics) und beim Kantonalen Leichtathletikverband (Zürich Athletics).
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Nationalen Leichtathletikverbandes und des Kantonalen Leichtathletikverbandes und ihrer zuständigen Organe sind für den LCD und seine Mitglieder verbindlich.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Finanzen
§4
Zur Bestreitung der finanziellen Verpflichtungen erhebt der Verein von den Mitglieder einen Jahresbeitrag.
Er kann einen Helferbeitrag, erheben.
Die Höhe aller Beträge wird von der Generalversammlung (GV) bestimmt.
Beitragsfrei sind:
Vorstandsmitglieder
Ehrenmitglieder
Frei-Mitglieder
Funktionär
Trainer
Helfer, welche ihren Einsatz bezüglich der Bestimmungen des Helferreglements des LCD geleistet haben, sind vom Helferbeitrag befreit.
Weitere Einnahmequellen sind:
Gönnerbeiträge
Einnahmen aus Veranstaltungen
sonstige Zuwendungen
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliederkategorien
§5
Der Leichtathletik-Club Dübendorf hat folgende Mitgliederkategorien:
Schüler (bis U14)
Nachwuchs (U14, U16, U18, U20)
Aktive (20- bis 35-jährig)
Masters (ab 35-jährig)
Veteranen (ab 30 Jahren Vereinsmitgliedschaft)
Passivmitglieder
Freimitgliedern (ab 50 Jahre Vereinsmitgliedschaft)
Ehrenmitglieder

Rechte der Mitglieder
§6
Den folgenden Mitgliederkategorien stehen die Möglichkeit der Teilnahme am offiziellen Training zu:
Schüler (bis U14)
Nachwuchs (U14, U16, U18, U20)
Aktive (20- bis 35-jährig)
Master (ab 35-jährig)
Veteranen (ab 30 Jahren Vereinsmitgliedschaft)
Freimitgliedern (ab 50 Jahre Vereinsmitgliedschaft)
Ehrenmitglieder

Finanzielle Pflichten der Mitglieder
§7
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
den Jahresbeitrag zu bezahlen, Ausnahme für beitragsfreie Mitglieder.
den Helferbeitrag zu bezahlen, entsprechend den aktuellen Bestimmungen des Helferreglements des LCD.
Erfolgt ein Austritt nach der Generalversammlung, sind die vollen Beiträge zu bezahlen.

Dauer der Mitgliedschaft
§8
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Austritte müssen auf die nächstkommende ordentliche GV schriftlich an den Vorstand durch das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter erfolgen.

Verhalten & moralische Pflichten der Mitglieder
§9
Als Mitglied des Nationalen Leichtathletikverbandes (Swiss Athletics) untersteht der LCD und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Die Mitglieder des LCD …
…verhalten sich deshalb jederzeit sportlich und kameradschaftlich.
… richten sich nach den Statuten und Leitsätzen des LCD.
… und den oben aufgeführten Bestimmungen von Swiss Olympics.

Vereinsausschluss
§10
Mitglieder, die gegen §9 verstossen, können durch einen Generalversammlungsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf Antrag des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden.

Vereinsorgane
§11
Die Organe des LCD sind:
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsrevision

GV – Termin und Durchführung
§12
Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quintal statt (Rechnungsjahr 01.01. – 31.12.) und wird durch den Vorstand organisiert und einberufen.
Der Vorstand kann in speziellen Fällen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, muss der Vorstand innert 4 Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

GV - Ablauf
§13
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
Abnahme des Protokolls des Vorjahres
Jahresbericht des Präsidenten
Jahresbericht der technischen/sportlichen Leitung
Abnahme der Jahresrechnung
Festsetzung der Beiträge
Vorstellung des Budgets und dessen Annahme
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
Behandlung allfälliger Statutenänderungen und Anträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern (durch Zweidrittelstimm-Mehrheit)
Verschiedenes

Vorstand
§14
Der Vorstand leitet und bestimmt über die Tätigkeit des Vereines.
Er besteht aus mindestens. 3 Mitgliedern, die folgende Ämter ausüben:
einen Präsidenten
einen Kassier
ein weiteres Vorstandsmitglied (Aktuar)
Es sind die weiteren Ämter vorgesehen:
eine technische/sportliche Leitung
Beisitzer (z.B. Elternvertretung, Verantwortlicher für Anlässe, ZOA-Delegierter, J&S-Coach)
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Es wird versucht eine geschlechterausgeglichene Zusammensetzung zu haben.

Rechnungsrevision
§15
Die Rechnungsrevision besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor.
Sie prüfen jährlich die Finanzen und leisten der GV darüber Bericht.
Die Revisoren werden jeweils für 2 Jahren und ein Ersatzjahr gewählt.
Nach 3 Jahren scheidet das amtsälteste Mitglied aus, worauf die anderen nachrücken und ein Ersatzmitglied neu zu wählen ist.

Stimm- & Wahlrecht
§16
Mitglieder ab 16 Jahren haben das Stimm- und Wahlrecht.
Mitglieder ab 18 Jahren sind wählbar.

Wahlresultate
§17
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative mehr.
Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so hat der Präsident den Stichentscheid.

Wahlen & und Amtsdauern
§18
Die ordentliche Generalversammlung wählt durch offene oder geheime Abstimmung einen Vorstand und die Mitglieder der Rechnungsrevision.
Gewählt wird er für die Dauer von 2 Jahren mit steter Wiederwählbarkeit, wobei nach folgendem Wahlmodus verfahren wird:
in ungeraden Jahren werden Präsident, Kassier und Beisitzer
in geraden Jahren Vizepräsident, Aktuar und technische/sportliche Leitung
Hat es im Vorstand eine technische/sportliche Leitung, so hat sie eine Stimme, auch wenn sie aus mehreren Mitgliedern besteht.
Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Gesuche um Rücktritt aus dem Vorstand sind dem Präsidenten bis spätestens 30. November schriftlich einzureichen.

Präsident*in bzw. Vizepräsident*in
§19
Der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident …
... vertritt die Interessen des Vereins gegenüber Drittpersonen.
... leitet die Sitzungen und die Generalversammlung.
... führt zusammen mit dem Aktuar, dem Kassier die rechtsgültige Unterschrift des Vereins.

Trainer*innen
§20
Die Trainer werden durch den Vorstand bestätigt.
Die Entlassung eines Trainers hat durch einen Vorstandsbeschluss zu erfolgen.

Finanzen & Rechtsgültigkeit
§21
Im Kassawesen haben nur die gemeinsamen Unterschriften des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten und des Kassiers Rechtsgültigkeit.

Kompetenzbeitrag des Vorstandes
§22
Der Vorstand erhält von der GV einen Kompetenzbetrag zugesprochen, der jeweils im Rahmen der GV bestimmt wird.
Dieser kann unabhängig von Budgetposten und in eigenem Ermessen des Vorstandes zum Wohle des Vereines eingesetzt werden.

Publikationen des Vorstandes
§23
Publikationen und wichtige Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Post oder in den Vereinsorganen: «Nagelschue» oder Homepage.

Versicherung
§24
Die Versicherung ist Sache der einzelnen Mitglieder und unterliegt in deren Verantwortung.

Vereinsauflösung
§25
Die Auflösung des LCD kann nur an einer im Voraus zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das Barvermögen ist für die Dauer von 10 Jahren bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale Dübendorf zu deponieren, um bei einer eventuellen Neugründung wieder verfügbar zu sein. Danach fällt das Vermögen dem Kantonalen Leichtathletikverband zu und soll in der Nachwuchsförderung eingesetzt werden.

Schlussbestimmungen
§26
Die vorstehenden Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 24. Januar 1966 angenommen worden. Seither sind von der GV diverse Statutenänderungen beschlossen worden.
An der GV vom 30.01.2026 wurden die Statuten einer Totalrevision unterzogen.

Name und Sitz des Vereins
§1
Unter dem Namen Leichtathletik-Club Dübendorf (LCD) mit Sitz in Dübendorf, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB.

Zweck und Stellung des Vereins
§2
Der LCD hat zum Zweck, die Leichtathletik zu fördern und unter den Mitgliedern eine flotte und echte Kameradschaft zu pflegen. Er kann in anderen Sportarten Mannschaften stellen.
Breitensportlern soll Gelegenheit gegeben werden, sich im LCD im gewünschten Masse körperlich zu betätigen.
Der Verein orientiert sich an den Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic und dem Bundesamt für Sport (BASPO).
§3
Der LCD ist Mitglied des Schweizerischen Leichtathletikverbandes, was zugleich die Mitgliedschaft beim Zürcher Leichtathletikverband bedeutet. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Schweizerischen Leichtathletikverbandes und des Zürcher Leichtathletikverband und ihrer zuständigen Organe, sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Finanzen
§4
Zur Bestreitung der finanziellen Verpflichtungen erhebt der Verein von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Er kann zudem einen Helferbeitrag, erheben. Die Höhe beider Beträge wird von der Generalversammlung bestimmt.
Vorstands-, Frei- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Helfer, welchen 1 Einsatz für den LCD geleistet haben, sind vom Helferbeitrag befreit.
Weitere Einnamequellen sind:
-
Gönnerbeiträge
-
Einnahmen aus Veranstaltungen
-
sonstige Zuwendungen
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§5
Der Leichtathletik-Club Dübendorf besteht aus Junioren- (U14, U16, U18, U20), Aktiv-, Senioren-, Ehren- und Passiv-Mitgliedern, beiderlei Geschlechts.
§6
Jedem Mitglied stehen Trainingsmöglichkeiten offen, ausgenommen Passiv-Mitglieder.
§7
Jedes Mitglied, ausser den beitragsfreien Mitgliedern ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen.
§8
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn bis zur ordentlichen Generalversammlung keine schriftliche Mitteilung (Austritt) durch das Mitglied erfolgt. Erfolgt ein Austritt nach der Generalversammlung ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
§9
Es versteht sich von selbst, dass sich die Mitglieder jederzeit sportlich und kameradschaftlich verhalten.
§10
Mitglieder, die gegen §9 verstossen, können durch Generalversammlungsbeschluss einer Zweidrittelsmehr-heit der anwesenden Stimmberechtigten auf Antrag des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden.

Organisation
§11
Die Organe des LCD sind:
-
Generalversammlung
-
Vorstand
-
Rechnungsrevisoren
§12
Die Generalversammlung findet alljährlich im Januar statt (Rechnungsjahr 01.01. – 31.12.) und erledigt folgende Geschäfte:
-
Abnahme der Jahresrechnung und des Protokolls
-
Jahresbericht des Präsidenten und der technischen Leitung
-
Festsetzung der Beiträge und Budget
-
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
-
Saisonplanung
-
allfällige Statutenänderungen und Anträge
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern (durch Zweidrittelstimm-Mehrheit)
-
Verschiedenes
Mitglieder ab 16 Jahren haben das Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder ab 18 Jahren sind wählbar
§13
Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich eine Generalversammlung einzuberufen.
§14
Der Vorstand kann in speziellen Fällen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
§15
Wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, muss der Vorstand innert 4 Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
§16
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative mehr.
§17
Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so hat der Präsident den Stichentscheid.
§18
Die ordentliche Generalversammlung wählt für die Leitung des Clubs durch offene oder geheime Abstimmung einen Vorstand, der aus 5 – 8 Mitgliedern besteht. Die technische Leitung hat im Vorstand eine Stimme. Sie kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Gewählt wird er für die Dauer von 2 Jahren mit steter Wiederwählbarkeit, wobei nach folgendem Wahlmodus verfahren wird:
In ungraden Jahren werden Präsident, Kassier und die Beisitzer,
in geraden Jahren Vizepräsident, Aktuar und technische Leitung gewählt.
Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Gesuche um Rücktritt aus dem Vorstand sind dem Präsidenten bis spätestens 30. November schriftlich einzu-reichen.
§19
Die Trainer werden durch den Vorstand bestätigt. Die Entlassung eines Trainers hat durch Vorstandsbe-schluss zu erfolgen.
§20
Der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Interessen des Vereins gegenüber Drittpersonen und leitet die Sitzungen und die Generalversammlung. Er führt zusammen mit dem Aktuar, dem Kassier oder der technischen Leitung gemeinsam die rechtsgültige Unterschrift des Vereins.
§21
Im Kassawesen haben nur die gemeinsamen Unterschriften des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten und des Kassiers Rechtsgültigkeit.
§22
Publikationen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular oder im amtlichen Anzeiger. Wichtige Publikationen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular.
§23
Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.
§24
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor, die von der Generalversam-mlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Nach 3 Jahren scheidet das amtsälteste Mitglied aus, worauf die anderen nachrücken und ein Ersatzmitglied neu zu wählen ist.

Schlussbestimmungen
§25
Die Auflösung des Leichtathletik-Clubs Dübendorf kann nur an einer im voraus zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Das Barvermögen ist für die Dauer von 10 Jahren bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale Dübendorf zu deponieren, um bei einer eventuellen Neugründung wieder verfügbar zu sein. Danach fällt das Vermögen einem bei der Auflösung bestimmten wohltätigen Zweck zu.
§26
Vorstehende Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 24. Januar 1966 angenommen worden. Seither sind von der Generalversammlung diverse Statutenänderungen beschlossen worden, letztmals die Statutenänderung vom 22. Januar 2021, an der Generalversammlung vom 22. Januar 2021.
